Die Idee klingt verlockend: Warum einen vorhandenen Internetanschluss – und auch die damit verbundenen Kosten – nicht mit dem Nachbarn, dem Untermieter oder der netten Friseurin von nebenan teilen? Online-Zugänge werden im Allgemeinen ohnehin nicht ganz ausgelastet; beim Teilen ergibt sich für alle Beteiligten somit die Möglichkeit, bares Geld zu sparen. Aber: Was sagt der Gesetzgeber zu solch einem Vorhaben – und wer haftet bei Missbrauch? Das IT-Portal PC-Welt ist dem Thema auf den Grund gegangen (hier geht´s zum Original-Artikel).
Wer seinen Internetanschluss teilt, begibt sich auf eine rechtliche Gratwanderung. Im Bereich der „Störerhaftung“ – also der Haftung des Anschlussinhabers für digitale „Missetaten“ eines Dritten – gibt es zwar mittlerweile Entwarnung, diese gilt aber nur für gewerbliche Betreiber von Hotspots. Private Funknetzwerke unterliegen nach wie vor der Störerhaftung: Begeht ein Mitnutzer beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung im Internet, darf sich der Anschlussinhaber in der Folge unter Umständen mit Abmahnungen und anderen rechtlichen Konsequenzen beschäftigen. Ein weiteres Hindernis findet sich manchmal in den AGB des entsprechenden Internetproviders – denn in diesen wird meist genau geregelt, auf welche Weise eine Weitergabe oder eine Mitnutzung des Onlinezuganges erfolgen darf. Wird hier untersagt, den Internetzugang zu teilen, droht dem Anschlussinhaber – sofern er erwischt wird – unter Umständen die Kündigung seines Vertrages.
Unser Fazit: Wer seinen Internetzugang teilen möchte, sollte diese Entscheidung vorher gut überdenken. Während ein gemeinsam genutzter Onlinezugang im Kreise der Familie in den meisten Fällen keine Probleme verursachen wird, empfiehlt es sich im Allgemeinen nicht, mehr oder weniger unbekannten Dritten Zugang zum eigenen WLAN zu gewähren.
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